Wohnflächenberechnung terrasse: 25% oder 50%? So wird sie korrekt angerechnet

Terrasse als Wohnfläche berechnen 

Veröffentlicht am:

10-2-2025

Eine großzügige Terrasse ist oft das Highlight einer Immobilie, doch bei der wohnflächenberechnung terrasse herrscht häufig Unsicherheit. Gehört der Außenbereich nun zur wertrelevanten Fläche oder nicht? Die Antwort ist entscheidend, denn sie beeinflusst direkt den Miet- oder Kaufpreis sowie die Nebenkosten. Ob Ihre terrasse als wohnfläche gilt und wie viel davon angerechnet werden darf, ist klar geregelt. Für Käufer, Mieter und Eigentümer ist das Wissen um die korrekte Kalkulation daher unerlässlich, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Denn die Frage, ob zählt eine terrasse zur wohnfläche, kann einen erheblichen Unterschied ausmachen. 

Die rechtliche Grundlage: Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) 

Um bei der Wohnflächenberechnung Terrasse Klarheit zu schaffen, dient in den meisten Fällen die Wohnflächenverordnung (WoFlV) als maßgebliche Rechtsgrundlage. Sie ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft und für den öffentlich geförderten Wohnungsbau zwingend vorgeschrieben. Doch auch bei frei finanzierten Immobilien hat sie sich als Standard etabliert: Ist im Miet- oder Kaufvertrag keine andere Berechnungsmethode explizit vereinbart, wird im Streitfall vor Gericht die WoFlV herangezogen. Gemäß dieser Verordnung gehören zur Wohnfläche alle Räume, die ausschließlich zur betreffenden Wohnung gehören, darunter Wohn- und Schlafräume, Küchen und Bäder. Außenbereiche wie Balkone, Loggien und Terrassen werden ebenfalls berücksichtigt, jedoch nur anteilig angerechnet. 

Die Kernfrage: 25% oder 50% Anrechnung? 

Die Kernfrage: wohnflächenberechnung terrasse

Der entscheidende Punkt bei der Wohnflächenberechnung Terrasse ist die prozentuale Anrechnung. Gemäß § 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) gilt die klare Regel: Die Grundflächen von Terrassen werden „in der Regel zu einem Viertel“, also zu 25%, angerechnet. Dies ist der Standardfall, von dem immer auszugehen ist, wenn keine besonderen Merkmale vorliegen. Eine Terrasse als Wohnfläche kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch „höchstens jedoch zur Hälfte“, also mit 50%, in die Berechnung einfließen. 

Zählt terrasse zur wohnfläche beim kauf? 

Die zentrale Frage bei der Wohnflächenberechnung Terrasse 25 oder 50 Prozent lautet also: Wann liegt eine solch besondere Qualität vor, die eine höhere Anrechnung rechtfertigt? Eine pauschale Antwort gibt das Gesetz nicht, jedoch haben sich in der Praxis und durch Gerichtsurteile klare Kriterien herauskristallisiert. Eine Anrechnung von 50% kommt nur bei einer überdurchschnittlich hohen Wohnqualität des Außenbereichs in Betracht. 

Folgende Faktoren können eine 50-prozentige Anrechnung begründen: 

  • Besondere Ausstattung: Ein hochwertiger, witterungsbeständiger Bodenbelag wie Bangkirai-Holz oder edle Feinsteinzeugplatten anstelle einfacher Betonsteine steigert den Wohnwert erheblich. 
  • Schutz vor Witterung: Eine feste, aufwendig konstruierte Überdachung, die einen Aufenthalt auch bei leichtem Regen ermöglicht, ist ein klares Qualitätsmerkmal. 
  • Aufwendiger Sicht- und Wetterschutz: Hochwertige Markisen oder fest installierte Elemente aus Glas als Wind- und Sichtschutz erhöhen die Nutzbarkeit und Privatsphäre. 
  • Exzellente Lage: Eine Terrasse in einer besonders ruhigen, nach Süden ausgerichteten Lage mit unverbaubarem Blick ins Grüne bietet eine deutlich höhere Aufenthaltsqualität als eine Erdgeschossterrasse zur Straßenseite. 

Es ist wichtig zu betonen, dass meist mehrere dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Ein einzelnes Merkmal allein reicht oft nicht aus, um die Abweichung von der Regelanrechnung von 25% zu rechtfertigen. 

Alternative Berechnungsmethoden (DIN 277, DIN 283, II. BV) 

Obwohl die Wohnflächenverordnung (WoFlV) am weitesten verbreitet ist, ist sie nicht die einzige Methode für die Wohnflächenberechnung Terrasse. Es ist entscheidend zu wissen, welche Berechnungsgrundlage im Vertrag vereinbart wurde, da andere Normen zu signifikant unterschiedlichen Ergebnissen führen können. 

DIN 277: Fokus auf die Nutzfläche 

Besondere Vorsicht ist bei der DIN 277 geboten. Diese Norm dient der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten im Hochbau und unterscheidet nicht primär die “Wohnfläche”, sondern die “Nutzfläche” (NF). Der wesentliche Unterschied: Balkone, Loggien und Terrassen werden hier zu 100% ihrer Grundfläche der Nutzfläche zugerechnet. Das Ergebnis ist eine deutlich höhere Quadratmeterzahl, die aber nicht mit der Wohnfläche nach WoFlV gleichzusetzen ist. Die Anwendung der DIN 277 ist im reinen Wohnungsbau unüblich, kann aber bei gemischt genutzten Objekten oder im Gewerbebau relevant sein. Für Wohnimmobilien ist sie nur dann gültig, wenn ihre Anwendung explizit und für alle Parteien verständlich im Kauf- oder Mietvertrag vereinbart wurde. 

Veraltete Regelungen: DIN 283 und II. BV 

Vor dem Inkrafttreten der WoFlV im Jahr 2004 waren andere Verordnungen maßgeblich. Dazu gehören die DIN 283 (1989 widerrufen) und die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV). 

  • DIN 283: Hier wurden Terrassen mit 25% angerechnet. 
  • II. BV: Diese Verordnung erlaubte eine Anrechnung von bis zu 50%. 

Diese alten Regelungen können heute noch von Bedeutung sein. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind für Mietverträge, die vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden, weiterhin die damaligen Berechnungsgrundlagen (II. BV oder DIN 283) für die Wohnflächenberechnung Terrasse ausschlaggebend, sofern keine Umbauten stattgefunden haben und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Neuverträgen oder nach Modernisierungen greift hingegen die WoFlV. 

Sonderfälle: Wann zählt eine Terrasse nicht zur Wohnfläche? 

Obwohl Terrassen in der Regel anteilig zur Wohnfläche gehören, gibt es klare Ausnahmen. Die Frage, wann zählt eine Terrasse nicht zur Wohnfläche, lässt sich anhand einiger eindeutiger Kriterien beantworten. In diesen Fällen ist eine Anrechnung vollständig ausgeschlossen oder kann gegen Null tendieren. 

Sonderfälle: wohnflächenberechnung terrasse

Eine Grundvoraussetzung für die Anrechnung ist die ausschließliche Nutzung. Eine Terrasse, die von mehreren Mietparteien als Gemeinschaftsfläche genutzt wird, kann keiner einzelnen Wohnung zugerechnet werden und bleibt daher bei der individuellen Wohnflächenberechnung unberücksichtigt. Ebenso entscheidend ist der direkte Zugang: Ist die Terrasse nur über einen Umweg, beispielsweise um das Haus herum, erreichbar, zählt sie nicht zur Wohnfläche der Wohnung. 

Des Weiteren spielt die tatsächliche Nutzbarkeit eine Rolle. Ein winziger, kaum möblierbarer Außenbereich, der eher einem Austritt als einer echten Terrasse gleicht, besitzt keine Aufenthaltsqualität und kann daher nicht als Wohnfläche angerechnet werden. Auch eine extreme Beeinträchtigung durch Lärm und Abgase, beispielsweise durch die Lage direkt an einer stark befahrenen Hauptverkehrsstraße im Erdgeschoss, kann den Wohnwert so stark mindern, dass eine Anrechnung als unangemessen erscheint. Gerichte haben in solchen Fällen bereits entschieden, dass eine Fläche nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer Terrasse erfüllt und somit nicht zur Wohnfläche zählt. 

Praktische Auswirkungen für Mieter, Käufer und Eigentümer 

Eine fehlerhafte Wohnflächenberechnung ist mehr als nur ein Formfehler – sie hat handfeste finanzielle Konsequenzen für alle Beteiligten. Die korrekte Angabe der Quadratmeterzahl ist daher von zentraler Bedeutung. 

Für Mieter ist vor allem die vom Bundesgerichtshof etablierte 10-Prozent-Regel relevant. Stellt sich heraus, dass die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, stellt dies einen erheblichen Mangel dar. Dies berechtigt den Mieter zu einer prozentualen Mietminderung der Kaltmiete und zur Rückforderung zu viel gezahlter Beträge. Da auch die umlagefähigen Nebenkosten oft nach der Wohnfläche verteilt werden, führt eine Korrektur hier ebenfalls zu einer Entlastung. 

Für Käufer ist die Wohnfläche eine der wichtigsten Kennzahlen zur Wertermittlung. Die Frage, ob zählt terrasse zur wohnfläche beim kauf, hat direkten Einfluss auf den Kaufpreis. Eine zu hoch angesetzte Fläche, beispielsweise durch eine ungerechtfertigte 50-%-Anrechnung der Terrasse, führt zu einem überhöhten Kaufpreis. Potenzielle Käufer sollten daher die im Exposé gemachten Angaben kritisch prüfen und im Zweifel vor Vertragsabschluss eine professionelle Neuvermessung nach der korrekten Methode verlangen, um nicht Tausende von Euro zu viel zu bezahlen. 

Für Eigentümer und Verkäufer kann eine falsche Angabe ebenfalls teuer werden. Sie haften für die Richtigkeit der Angaben im Kaufvertrag und im Exposé. Stellt ein Käufer im Nachhinein eine erhebliche Abweichung fest, können Schadensersatzforderungen drohen. Zudem ist die korrekt ermittelte Wohnfläche die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Falsche Angaben können hier zu Nachforderungen und rechtlichen Problemen führen. 

Abschließende Bewertung und Prüfliste für Ihre Wohnflächenberechnung Terrasse 

Die korrekte Wohnflächenberechnung Terrasse ist essenziell, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. In den meisten Fällen ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV) die maßgebliche Grundlage. Nach ihr werden Terrassen standardmäßig zu 25% angerechnet. Eine Anrechnung von 50% ist die Ausnahme und erfordert eine nachweisbar hohe Qualität und Nutzbarkeit des Außenbereichs. Unsicherheiten können teuer werden, daher ist eine genaue Prüfung unerlässlich. 

Mit dieser kurzen Checkliste behalten Sie den Überblick: 

  • Grundlage prüfen: Welches Berechnungsverfahren (WoFlV, DIN 277) ist im Miet- oder Kaufvertrag festgelegt? Ohne Angabe gilt in der Regel die WoFlV. 
  • Qualität bewerten: Liegen besondere Merkmale (hochwertige Ausstattung, Überdachung, exzellente Lage) vor, die eine 50-prozentige Anrechnung rechtfertigen könnten? 
  • Sicherheit schaffen: Bei Zweifeln an der angegebenen Fläche sollten Sie selbst nachmessen oder, für ein rechtssicheres Ergebnis, einen Architekten oder Immobiliensachverständigen mit einer professionellen Vermessung beauftragen. 
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